AGB

Allgemeine Geschäftbedingungen BJM Personal - Consult
- Arbeitnehmerüberlassung -

1. BJM-Mitarbeiter stehen dem Entleiher nach den Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Durchführung von kaufmännischen und gewerblichen Dienstleistungen / Arbeiten zur Verfügung. Mit der Annahme des Vertrages durch BJM werden unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen BJM-Mitarbeitern und dem Entleiher nicht begründet. Die Beziehung besteht immer nur zwischen dem Entleiher und BJM. Direkter Arbeitgeber der BJM-Mitarbeiter bleibt immer BJM und erfüllt alle Verpflichtungen steuerlicher und sozialversicherungs- rechtlicher Art Das Direktionsrecht der zur Verfügung gestellten BJM-Mitarbeiter bleibt ausschließlich bei BJM.

2. BJM-Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt und individuell getetstet. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden fest, daß ein BJM-Mitarbeiter für die vorgesehene Tätigkeit ungeeignet ist und besteht er auf einen Austausch des Mitarbeiters, wird BJM dem Entleiher diese vier Stunden und die An-und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnen. Unberührt davon bleibt die Haftung von BJM für ein vom Entleiher nachzuweisendes Auswahlverschulden von BJM.

3. Der Entleiher ist verpflichtet, die ihm überlassenen BJM-Mitarbeiter in die Auftragsarbeiten einzuweisen. Ebenso ist der Entleiher verpflichtet, die Ausführung der Auftragsarbeiten durch die BJM-Mitarbeiter laufend zu überwachen.

4. Der Entleiher hat BJM bzw. den durch BJM bestimmten Sicherheitsbeauftragten jederzeit den Zutritt zum Tätigkeitsort des entliehenen Mitarbeiters zu ermöglichen. Dieses Rechtist in den Richtlinien der gesetzlichen Unfallversicherungsträger ZH 1/182 Pkt. 4.2.8 und 4.3.2 angeführt.

5. Der Entleiher verpflichtet sich, Maßnahmen und Einrichtungen der ersten Hilfe auch für BJM-Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen sowie die BJM-Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen, insbesondere aber den BJM-Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen. In Fällen, in denen BJM-Mitarbeiter wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen bzw. Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Entleiher gegenüber BJM für den dadurch entstandenen Schaden. Die BJM-Mitarbeiter sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg versichert. Deren Merkblatt ZH 1/182 (Arbeitnehmer in Fremdbetrieben) ist Vertragsbestandteil. Der Entleiher haftet für die Einhaltung dieser Vorschriften. Sollte der Entleiher grob fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und dadurch einem BJM-Mitarbeiter Schaden zugefügt werden, so ist BJM berechtigt, daraus resultierende Schadensersatzansprüche dem Entleiher in Rechnung zu stellen. Arbeitsunfälle sind BJM und der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher gemäß § 1553 Abs. 4 RVO der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

6. Der Entleiher ist verpflichtet, BJM diejenigen Einwirkungen zu benennen, bei denen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß der Unfallverhütungsvorschrift VBG 100 erforderlich sind (z.B. Schweißrauche, Lärm, Schwindelfreiheit, etc.).

7. Wird dem BJM-Mitarbeiter eine neue oder andere Tätigkeit bzw. ein neuer oder anderer Arbeitsplatz durch den Entleiher zugewiesen, so hat dieser BJM unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

8. Es ist unzulässig, einen BJM-Mitarbeiter während der Zeit der Überlassung zum vertragswidrigen Bruch seines Arbeitsverhältnisses mit BJM zu veranlassen oder dies zu versuchen. Die vertrags- oder gesetzwidrige Abwerbung verpflichtet den Entleiher zu Schadenersatz und berechtigt BJM zur fristlosen Kündigung des Vertrages, auch im Falle des Versuchs.

9. Wird der BJM-Mitarbeiter vom Entleiher nicht mehr benötigt, so hat der Entleiher BJM mindestens fünf Arbeitstage vorher zu verständigen. Wird diese Frist vom Entleiher nicht eingehalten, so ist BJM berechtigt, unter Bezugnahme des vereinbarten Verrechnungssatzes und der wöchentlichen Regelarbeitszeit, das Entgeld für bis zu fünf Arbeitstagen als Schadensersatz zu fordern. Der Nachweis eines geringeren Schadens oder rechtzeitiger anderer Überlassungsmöglichkeit ist nicht ausgeschlossen.

10. BJM haftet ausschließlich für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Zeitarbeitnehmer sind keine Erfüllungsgehilfen. Insoweit besteht keine Haftung für deren Tätigkeit, mit Ausnahme des Auswahlverschuldens.

11. Stundennachweise müssen wöchentlich den BJM-Mitarbeitern rechtsverbindlich unterschrieben zugänglich gemacht werden, soweit vertraglich keine andere Vereinbarung besteht.

12. Die im Angebot angegebenen Preise sind Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bis auf Widerruf. Gegenüber dem Entleiher wird der Widerruf erst nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach der Bekanntgabe wirksam.

13. Reklamationen der BJM-Rechnungen durch Vollkaufleute im Sinne des HGB können nur innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnung berücksichtigt werden.

14. Der Entleiher verpflichtet sich, bei Mehrarbeiten die gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung auch für die BJM-Mitarbeiter einzuhalten. Bei der Meldung von Mehrarbeit an das Gewerbeaufsichtsamt hat der Entleiher BJM unverzüglich eine Kopie der Genehmigung nach § 8 AZO zuzuleiten. Der Entleiher verpflichtet sich, diesen Antrag auf Mehrarbeit beim Gewerbeamt gleichfalls auch für die BJM-Mitarbeiter zu stellen Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung :
Es gilt die 40-Stunden-Woche von Montag bis Freitag. Zuschläge für Mehr-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Rufbereitschaft werden wie folgt in Rechnung gestellt.
Mehrarbeit: ab der 41. Stunde 25%, ab der 46. Stunde 50%;
Samstagsarbeit: 1. und 2. Stunde 25%, ab der dritten Stunde 50%;
Sonntagsarbeit: 50%;
Feiertagsarbeit: 100%;
Feiertagsarbeit an einem Sonntag: 150%;
Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr: 25% - wenn diese vor 24.00 Uhr begonnen hat und über 00.00 Uhr geht: 40%

15. Alle BJM-Rechnungen sind sofort und ohne Skontoabzug fällig. Sämtliche BJM-Forderungen werden insgesamt auch bei Stundung sofort fällig, sobald der Entleiher mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten BJM gegenüber in Verzug gerät, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere Zielüberschreitungen des Entleihers - auch Dritten gegenüber bekannt werden, der Entleiher Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs-oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.Die vorgenannte Bestimmung findet insbesondere Anwendung, wenn sich der Entleiher gegenüber anderen BJM-Geschäftsstellen in Verzug befindet. BJM ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt BJM unbenommen.

16. Können die BJM-Mitarbeiter an den Arbeitsstätten infolge von Arbeitsmangel nicht eingesetzt werden, so berechnet BJM die zusätzlich entstandenen Fahrtkosten und die Fahrtzeit. An- und Abfahrtkosten bei Ferneinsätzen sind vom Entleiher zu tragen, auch wenn diese von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern des Entleihers in den BJM-Stundennachweisen nicht aufgeführt worden sind. Das gleiche gilt für An- und Abreisezeit, Fahrt- und Übernachtungskosten zwischen mehreren Arbeitsstätten werden dem Entleiher gesondert in Rechnung gestellt. Abrechnungsgrundlage für die in diesem Abschnitt angeführten Leistungen ist der Bundesmontagetarifvertrag.

17. BJM-Zeitarbeitnehmer sind nicht befugt, Zahlungen, Schriftverkehr, Verträge usw. vom Entleiher entgegenzunehmen.

18. BJM-Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, für BJM verpflichtende Verträge abzuschließen.

19. Werkzeug wird durch BJM nicht unentgeldlich bereitgestellt.

20. Die Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Entleihers, die mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für BJM unverbindlich, es sei denn, die BJM-Geschäftsleitung hat ausdrücklich Ihrem Inhalt unter Aufhebung ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich zugestimmt.

21. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist Zittau.

22. Ergänzungen und Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

23. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen BJM Personal - Consult
- private Arbeitsvermittlung -

1. Alle Handlungen und Tätigkeiten von BJM erfolgen auf der Grundlage des durch den Auftraggeber erteilten Vermittlungsauftrag. In diesem Zusammenhang handelt BJM bei allen Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem erteilten Vermittlungsauftrag stehen, im Auftrage des Auftraggebers.

2. Der Leistungszeitraum hinsichtlich der Realisierung eines Vermittlungsauftrages beträgt in der Regel 12 Wochen, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

3. Die im Rahmen des Vermittlungsauftrages durch BJM ausgewählten Kandidaten werden dem Auftraggeber unter schriftlicher Mitteilung von jeweils Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift vorgestellt. Durch den Auftraggeber erfolgt die unterschriftliche Bestätigung des Erhalts dieser Daten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die seitens BJM bereitgestellten Daten anderen Personen oder Einrichtungen zu übergeben, mitzuteilen oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Seitens BJM wird auf Wunsch des Auftraggebers ein Vorstellungstermin mit den ausgewählten Kandidaten vereinbart.

4. Handelt der Auftraggeber im Auftrag oder Interesse Dritter, ist BJM berechtigt, sämtliche Aktivitäten zur Vermittlung sofort einzustellen, den Vermittlungsauftrag im weiteren zurückzuweisen und Schadenersatz für die entstandenen Aufwendungen mindestens in Höhe von 2.500,00 EUR zu fordern, ohne daß es des Nachweises für die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens bedarf.

5. Die Suche und Auswahl von geeigneten Kandidaten zur Vermittlung wird seitens BJM ausschließlich auf der Grundlage der durch den Auftraggeber erstellten Stellenbeschreibung durchgeführt.

6. Ist eine Vermittlung nicht erfolgreich, das heißt, daß seitens BJM kein geeigneter Kandidat laut Stellenbeschreibung gefunden werden konnte oder es aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zu keiner Einstellung vermittelter Kandidaten kam, so hat der Auftraggeber lediglich eine Aufwandspauschale in Höhe von 250,00 EUR zuzüglich MwSt zu zahlen.

7. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich nicht gestattet, einen durch BJM vermittelten Kandidaten für einen Zeitraum von 24 Monaten nach erfolgter Vermittlung einzustellen, wenn er zuvor eine Einstellung in Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag abgelehnt hatte.Sollte der Auftraggeber dennoch in einem solchen Fall eine Einstellung vornehmen, so gilt der eingestellte Arbeitnehmer als durch BJM erfolgreich vermittelt und die Vermittlungsprovision in Höhe von 3/12 des durch diesen Arbeitnehmer zu erzielenden
Jahresbruttoentgeltes wird sofort fällig.

8. Erhält der Auftraggeber durch Dritte oder durch einen seitens BJM zur Vermittlung vorgesehenen Arbeitnehmer Kenntnis von den Vermittlungsabsichten seitens BJM und kommt es zu einer Einstellung dieses Arbeitnehmers beim Auftraggeber, so ist dies als
erfolgreiche Vermittlung durch BJM zu betrachten und die entsprechende Vermittlungsprovision in Höhe von 3/12 des durch den Arbeitnehmer zu erzielenden Jahresbruttoeinkommens sofort fällig.

9. Der Auftraggeber stellt BJM nach Ablauf eines Jahres eine Kopie der ausgefüllten Lohnsteuerkarte des nach Vermittlung durch BJM eingestellten Mitarbeiters zur Verfügung.

10. BJM haftet ausschließlich für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.

11. Im Falle des Eingehens eines Arbeitsverhältnisses eines Auftraggebers von BJM mit aktiven oder ehemaligen BJM-Mitarbeitern innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Verleih des BJM-Mitarbeiters an diesen Auftraggeber handelt es sich um eine aktive
Arbeitsvermittlung durch BJM im Sinne des AFG vom 25.06.1996 in der Fassung BeschfG 1994 vom 26.07.1994. Dabei ist durch den Auftraggeber das entsprechende Vermittlungshonorar in Höhe von 3/12 des Jahresbruttoentgeltes des vermittelten Arbeitnehmers an BJM zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe eines Betrages von 5.000,00 EUR.

12. Reklamationen der BJM-Rechnungen durch Vollkaufleute im Sinne des HGB können nur innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnung berücksichtigt werden.

13. Alle BJM-Rechnungen sind sofort und ohne Skontoabzug fällig. Sämtliche BJM-Forderungen werden insgesamt auch bei Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten BJM gegenüber in Verzug gerät, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere Zielüberschreitungen des Auftraggebers - auch Dritten gegenüber - bekannt werden, der Auftraggeber
Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Die vorgenannte Bestimmung findet insbesondere Anwendung, wenn sich der Auftraggeber gegenüber anderen BJM-Geschäftsstellen in
Verzug befindet. BJM ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskonsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt BJM unbenommen.

14. Die Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für BJM unverbindlich, es sei denn, die BJM-Geschäftsleitung hat ausdrücklich ihrem Inhalt unter Aufhebung ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich zugestimmt.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist Zittau.

16. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vermittlungsauftrages bedürfen zu ihrer Wirkamkeit der Schriftform.

17. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.

Zittau, den 01.01.2002